StBerG-Reform 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 197): Neue steuerstrafrechtliche Risiken im Steuerberatungsrecht

Am 01.09.2026 treten neue Regeln für das Steuerberatungsgesetz (StBerG) in Kraft. Das neunte Gesetz zur Änderung von Vorschriften im Steuerberatungsrecht sowie im Steuerrecht (BGBl. 2026 I Nr. 197) enthält weitreichende Anpassungen für die Beratungspraxis. Das Gesetz hat aber nicht nur Folgen für Steuerberater und Lohnsteuerhilfevereine. Gerade an der Schnittstelle zur Beratungspraxis entstehen neue steuerstrafrechtliche Risiken. Im Folgenden stelle ich die wichtigsten Neuerungen mit steuerstrafrechtlichem Bezug dar.

1. Neuregelung der unentgeltlichen Hilfeleistung (§ 6 StBerG)

Die Anforderungen an die steuerliche Beratung sind aufgrund der Komplexität der Materie zu Recht hoch. Daher wird der Steuerpflichtige durch das Verbot der unbefugten Hilfeleistung vor einer unsachgemäßen Beratung geschützt. Die in § 6 StBerG zugelassenen Ausnahmen hiervon werden nun deutlich erweitert.

Wie gehabt, bleibt die unentgeltliche Hilfe für nahe Angehörige (§ 15 AO) auch weiterhin erlaubnisfrei. Der Personenkreis wird vor allem erweitert, indem Personen durch oder unter Anleitung qualifizierter Personen unentgeltliche Hilfeleistung erbringen dürfen.

In der Praxis zielt diese Regel vor allem auf sog. Tax Law Clinics ab, in denen an Universitäten durch Studenten unentgeltlich steuerrechtliche Beratungen durchgeführt werden sollen.

Das steuerstrafrechtliche Risiko bei § 6 StBerG:

  • In der Anfangszeit wird unklar sein, wie genau die Anleitung aussehen soll. Wie wird diese kontrolliert? Die Gefahr einer unbefugten Hilfeleistung ist bei nicht ausreichendem Nachweis der Anleitung gegeben.

  • Zudem liegt es auf der Hand, dass durch die Beratung von Personen ohne die Vollqualifikation eines Steuerberaters die Gefahr von Beratungsfehlern wächst und damit das Risiko von Verfahren wegen Steuerhinterziehung (§ 370 AO) oder leichtfertiger Steuerverkürzung (§ 378 AO) steigt.

2. Abgrenzungsproblematik bei fachfremden Beratern (§ 4e StBerG)

Durch die Neuregelung in § 4e StBerG wird die geschäftsmäßige Hilfeleistung für bestimmte Fachleute gestattet, wenn es sich um eine Nebenleistung zum Berufs- oder Tätigkeitsbild handelt. Als Beispiel sind Beratungen bei energetischen Sanierungen denkbar.

Das steuerstrafrechtliche Risiko bei § 4e StBerG:

  • Betrifft die Gefahr von systematischen Fehlanwendungen steuerrechtlicher Hinweise.

  • Wird die Grenze zur Hauptleistung überschritten, liegt eine unbefugte Hilfeleistung vor, die mit Bußgeldern geahndet werden kann (§ 160 StBerG).

  • Werden dem Steuerpflichtigen zudem fehlerhafte Steuersparmodelle nahegelegt, führt dies zu falschen Steuererklärungen.

  • Neben dem Risiko von Verfahren wegen Steuerhinterziehung gemäß § 370 AO oder leichtfertiger Steuerverkürzung gemäß § 378 AO für den Steuerpflichtigen droht dem Berater bei systematischer Fehlberatung der Vorwurf der Beihilfe zur Steuerhinterziehung– denn die Überschreitung der Grenze zum Vorsatz wird von den Finanzbehörden bei wiederkehrenden Fehlern rasch unterstellt.

3. Strengere Regeln für Lohnsteuerhilfevereine

Durch das neue Gesetz unterliegen Lohnsteuerhilfevereine zukünftig einer massiv verschärften Aufsicht durch die zuständigen Finanzbehörden. Zudem erhalten sie neue organisatorische Pflichten.

Besonders relevant sind die Anforderungen an die jährliche Geschäftsprüfung gemäß § 26 StBerG. Nunmehr wird auch die Einhaltung der gesetzlichen Beratungsbefugnisse und die Ordnungsgemäßheit der Führung der Beratungsstelle kontrolliert werden.

Überdies rückt durch die jährliche Prüfung die Einhaltung der Pflichten nach dem Geldwäschegesetz (§ 2 Abs. 1 Nr. 12 GwG) deutlich stärker in den Überwachungsfokus.

Das steuerstrafrechtliche Risiko für Lohnsteuerhilfevereine:

  • Steigt schlicht durch die verschärften Anforderung an die Organisation und die verfahrensrechtliche Transparenz bei der Geschäftsführung. Dies erhöht nicht nur den Druck. Die Gefahr von Pflichtverletzungen nimmt zu.

  • Es drohen neben dem Widerruf der Anerkennung gemäß § 16 StBerG zudem empfindliche Bußgelder bis zu 50.000 EUR (§ 160 StBerG).

  • Zudem drohen bei Mängeln in der GwG-Compliance neben Bußgeldern nach § 56 GwG auch steuerstrafrechtliche Ermittlungen wegen Geldwäsche (§ 261 StGB), wenn unerkannte Vortaten der Mitglieder im Raum stehen.“


Fazit

Die Reform des Steuerberatungsgesetzes bringt an vielen Stellen begrüßenswerte Flexibilisierungen. Gleichzeitig bedeutet sie jedoch für die Praxis höhere Compliance-Anforderungen und schärfere Kontrollen. Es liegt auf der Hand, dass hierdurch mit der Einleitung von mehr Ermittlungsverfahren zu rechnen sein wird.


Hinweis: Die Blogbeiträge auf dieser Website stellen keine rechtliche Beratung dar. Sie bieten lediglich einen Überblick über aktuelle rechtliche Entwicklungen und sollen Denkanstöße für die Praxis liefern.

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